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MIETBEDINGUNGEN FAHRZEUGANMIETUNG

Die alpha Cassio GmbH, nachfolgend Vermieter genannt, Firmensitz: 1230 Wien,

Ketzergasse 73, FN 363962P – HG Wien) vermietet das im Mietvertrag beschriebene Kraftfahrzeug sowie ein eventuelles Ersatzfahrzeug an den Mieter gemäß den nachfolgenden und am Mietvertrag vereinbarten Bedingungen, welche der Mieter ausnahmslos anerkennt. 

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1. Übergabe und Rückgabe

Das Fahrzeug wird dem Mieter im ordentlichen und gereinigten Zustand und, soweit am Check Report  nicht anders festgehalten, ohne äußere oder im Fahrzeuginnenraum vorhandene Beschädigungen (Brandlöcher etc.) übergeben. Vermieter und Mieter werden anlässlich der Übergabe das Fahrzeug auf Beschädigungen überprüfen und nach Besichtigung wird der Check Report einvernehmlich vom Vermieter und Mieter unterzeichnet. Nach Leistung der Unterschrift ist eine Urgenz bezüglich Neuschäden seitens des Mieters nicht statthaft. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mit allen KFZ-Dokumenten samt Zubehör und im Zustand der Übergabe an dem im Vertrag vereinbarten Ort und bis zum vereinbarten Termin dem Vermieter zu retournieren. Ein Zuwiderhandeln stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Dies kann zu Tarifabänderungen und Zusatzkosten führen, welche direkt dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

Die Rückgabe des Fahrzeuges kann im Allgemeinen nur innerhalb der Büroöffnungszeiten des Vermieters und nur an den Vermieter oder dessen Personal erfolgen. Etwaige individuelle Fahrzeugrückgaben sind im Vorhinein schriftlich mit dem Vermieter zu vereinbaren. Nach Rückgabe des Fahrzeuges wird dieses besichtigt und ein Check Report erstellt, auf welchem etwaige äußerliche sowie im Innenraum des Fahrzeuges Beschädigungen festgehalten werden und einvernehmlich vom Vermieter und Mieter unterzeichnet wird. Die Besichtigung und die Erstellung durch den Vermieter ist vom Mieter abzuwarten.

Wird das Fahrzeug im stark verunreinigten Zustand zurückgestellt (Winter etc.), sodass die Feststellung äußerlicher sowie im Innenraum des Fahrzeuges erkennbarer Beschädigungen nicht verlässlich möglich ist, hat der Vermieter das Recht, das Fahrzeug vor Begutachtung zu reinigen um einen korrekten Check - In Report erstellen zu können. Eine maximale Wartezeit für den Mieter wird auf 45 Minuten festgelegt und wird vom Mieter mit der Vertragszeichnung ausnahmslos akzeptiert.      

Der Vermieter ist berechtigt, eine Sonderreinigung auf Kosten des Mieters nach Retourgabe des Fahrzeuges durchzuführen, sofern eine starke Verschmutzung vorliegt (verschüttete Getränke auf der Polsterung etc.) 

Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug jederzeit in Besitz zu nehmen, sofern der Mieter oder der Fahrer wesentlich gegen die Mietbedingungen verstößt.

Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn dies in den Mietbedingungen ausdrücklich erwähnt ist und außerdem bei einem Verstoß gegen die Punkte 3., 5.a) -e), 7.a) -e) und 13.    Im Falle einer berechtigten Rückholung hat der Mieter die dadurch entstandenen Mehrkosten zu tragen.             

2. Schäden, Verlust, Diebstahl, Veruntreuung etc. 

Sofern der Mieter oder der Fahrer die Mietbedingungen wesentlich schuldhaft verletzt oder gegen gesetzliche (auch zollrechtliche) Vorschriften oder gegen Versicherungsbedingungen schuldhaft verstößt, hat er dem Vermieter bei Schäden am Fahrzeug, Teilen davon oder bei Verlust, Diebstahl, Unterschlagung oder 

Veruntreuung desselben oder Teilen davon, auch bei Feuer oder Glasbruch, den dadurch verursachten – auch zufällig entstandenen (Parkschaden, Hagelschaden, Sturmschaden etc.) – gesamten Schaden zu ersetzen. Bei Parkschäden ist umgehend eine Anzeige zu erstatten.

Die Ersatzpflicht umfasst auch die Kosten für ein Ersatzfahrzeug und für die Rückholung, die Reparaturkosten, die Entschädigung für Wertverlust und die Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen. 

Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn dies in den Mietbedingungen ausdrücklich erwähnt ist und außerdem bei einem Verstoß gegen die Punkte 3., 5.a) -e), 7.a)-e) und 13.

Hinterlässt der Mieter das Fahrzeug entgegen dem Punkt 1. außerhalb der Öffnungszeiten oder an anderer Stelle, so trägt er bis zur tatsächlichen Inbesitznahme des Fahrzeuges durch den Vermieter die Gefahr der zufälligen Beschädigung, des Diebstales oder Verlustes des Fahrzeuges und von Teilen desselben, solange sich der Vermieter nicht in einem von ihm zu vertretenden Annahmeverzug befindet. kommt die Rückstellung und Inbesitznahme des Fahrzeuges aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht vereinbarungskonform zustande, kann der Vermieter dem Mieter für die Ausfallzeit eine der Miete entsprechende Entschädigung unter Berechnung von mindestens des laut Mietvertrag angegeben Tagestarifes bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der gemietete oder an dessen Stelle ein neuer Wagen dem Vermieter zu Verfügung steht, berechnen.        

3. Zahlungspflichten

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter alle aus dem Mietvertrag zu entnehmenden Beträgen spätestens bei der Rückgabe des Fahrzeuges zu bezahlen. Der Mieter ist ferner verpflichtet, allfällige über die Vereinbarung hinausgehenden, von ihm tatsächlich beanspruchten Leistungen nach dem hierfür vom Vermieter allgemein angewandten Tarif zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug gelten 10% p.a. Verzugszinsen zuzüglich der jeweils gültigen 

Mehrwertsteuer als vereinbart. Anderslautende Zahlungsbedingungen (z.B. Firmen) bedürfen ausdrücklich der Schriftform.

Die alpha Cassio GmbH behält sich das Recht vor Deposits (Selbstbehalte) und Bezahlungen bei Anmietungen ausschließlich mittels Kreditkarten (Visa, Master Card, Diners Club) zu akzeptieren

4.Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für Schäden jeder Art – ausgenommen Personenschäden - welche der Mieter oder ein Dritter im Zusammenhang mit der Anmietung oder Benutzung des Mietwagens erleidet nur, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich vom Vermieter verursacht wurde. Im Übrigen haftet der Vermieter – ausgenommen Personenschäden – nicht.

5.Benutzung des Fahrzeuges

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und die Verkehrs- und sonstige Vorschriften, welche am Ort und zur Zeit der Benützung gelten, zu beachten. Das Fahrzeug darf insbesondere nicht genutzt werden:

a) zur entgeltlichen Personen- oder Transportbeförderung, ausgenommen bei LKWs oder Kleintransporter

im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

b) zum Abschleppen von anderen Fahrzeugen, Anhängern oder sonstigen c) in Rennen, zu Wett- oder Testfahrten (inklusive Fahrsicherheitstrainings), Geländefahrten (OFF ROAD) oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen

d) zu Fahrten, bei welchen der Mieter oder Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, welche seine Fahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen, steht.

e) durch dritte Personen, sei es denn, dass solche Personen im Vorhinein benannt und vom Vermieter durch Eintragung im Mietvertrag nach Überprüfung des Führerscheines anerkannt worden sind oder dass es sich um Arbeitnehmer oder sonstige unmittelbar betriebszugehörige Personen des Mieters handelt, die seit mehr als einem Jahr im Besitz eines gültigen Führerscheines und über 21 Jahre alt sind.   

6.Haftpflichtversicherung

Der Vermieter unterhält für berechtigte Fahrer des Fahrzeuges eine Haftpflichtversicherung, deren Bedingungen vom Mieter bei der Anmietung eingesehen werden können.  

7.Unfälle & Diebstahl

Im Falle eines Unfalles mit oder ohne Schaden am Mietfahrzeug oder sonstigen Beschädigungen hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass

a) bei Personenschäden oder wenn die Identität sämtlicher involvierter Personen nicht zweifelsfrei nachgewiesen wird, unverzüglich die Polizei zur Unfallaufnahme hinzugezogen wird.

b) der Unfall ehestmöglich dem Vermieter gemeldet wird.

c) ein Unfallberichtsformular ausgefüllt und spätestens bei der Rückgabe des Fahrzeuges dem Vermieter zu Verfügung gestellt wird.

d) die Daten aller beteiligten Personen und Zeugen und der beteiligten Fahrzeuge aufgenommen und dem Vermieter ehest möglich mitgeteilt werden.

e) weder die Schuld noch die Mitschuld des Fahrzeugbenutzers noch jegliche Ansprüche Dritter anerkannt werden.

Der Mieter hat dem Vermieter und dessen Versicherungen bei allen Nachforschungen und Prozessen bestmöglich zu unterstützen und mit ihm zusammenzuarbeiten.

Sofern auch nur einer dieser Punkte (a-e) nicht eingehalten wird, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor und es treten bei Verschulden des Mieters die Haftungsbeschränkungen (PDW inkl. Super PDW) gem. Punkt 10. Außer Kraft. In einem solchen Fall kann der Vermieter den Mieter eine der Miete entsprechende Entschädigung unter Berechnung von mindestens den laut Mietvertrag angegeben Tagestarifes 

bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der gemietete oder an dessen Stelle ein neuer Wagen dem Vermieter zur Verfügung steht, berechnen.

Diese Verpflichtungen des Mieters gelten sinngemäß im Falle eines Diebstahls.        

8.Personendaten

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Daten des Mieters im Zusammenhang mit dessen Mietvertrag automationsgestützt verarbeitet werden (DSGVO 25.5.2018)

Er erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur Übermittlung dieser Daten zum Zwecke des Controllings, der Gestaltung von Dienstleistungen des Vermieters und zu Buchungszwecken an konzernmäßig mit dem Vermieter verbundene Unternehmen, an die vom Vermieter beauftragten Banken und an andere alpha Cassio GmbH Organisationen, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist. Daten, die zum Inkasso oder der Bonitätsprüfung dienen, können Gläubigerschutzinstitutionen Auskunfteien, Scoring Firmen, Rechtsanwälten und Inkassoinstituten zugänglich gemacht werden. Dem Mieter steht das Recht zu, die Datenübermittlung jederzeit schriftlich zu widerrufen.         

9.Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden. Sofern der Mieter kein Verbraucher iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ist oder im Inland weder ansässig noch beschäftigt ist, wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in 1230 Wien vereinbart. 

10.Haftungsbeschränkung 

Dem Mieter steht es frei, zum Mietvertrag eine Haftungsbeschränkung abzuschließen. Die Gebühr bestimmt sich gemäß jeweils gültiger Preisliste und wird am Mietvertrag schriftlich festgesetzt.

Durch Abschluss der Haftungsbeschränkung reduziert sich die Haftung vom Fahrzeugwert auf den am Mietvertrag angezeigten Selbstbehalt. Die Haftungsbeschränkungen sind einer Vollkaskoversicherung nicht gleichzusetzen und decken keine Reifenschäden, Schäden an Felgen/Radkappen, Schäden an der Inneneinrichtung eines Fahrzeuges, Unterbodenschäden, Schäden an Aufbauten und am Verdeck des Fahrzeuges, Schäden an Glas (Windschutzscheibe) , Motorschäden wegen Falschbetankung wie auch der der Diebstahlsicherung und Schäden wegen unsachgemäßer Benutzung. (Schlüsselbruch etc.) 

In den oben angeführten Ausnahmefällen gelangen die tatsächlichen Kosten zur Verrechnung. Jegliche Haftungsbeschränkungen entfallen bei wesentlichen Vertragsverletzungen oder bei einem Verstoß gegen gesetzliche (auch zollrechtliche) Vorschriften oder gegen Versicherungsbedingungen, sofern dem Mieter grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. 

Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn dies in den Mietbedingungen ausdrücklich erwähnt ist und außerdem bei einem Verstoß gegen die Punkte 3., 5a)-e),7a)-e) und 13.

11.Insassen-Unfallversicherung 

Durch Vereinbarung der Personeninsassen-Versicherung im Mietvertrag verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer zusätzlichen Gebühr gemäß jeweils gültigen Preislisten. Die Gebühr wird am Mietvertrag festgesetzt. Damit erwirbt der Mieter eine Insassen-Unfallversicherung in der Höhe der jeweils in den gültigen Preislisten angeführten Beträgen. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der einschlägigen österreichischen allgemeinen Versicherungsbedingungen. 

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die alpha Cassio GmbH KEINE Insassen-Unfallversicherung oder Haftbeschränkung anbietet.

12.Anonym-und Strafverfügungen

Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass alle dem Vermieter innerhalb von 6 Monaten nach Mietende aus dem In- und Ausland zugehenden öffentlich-rechtlichen Anonym- und Strafverfügungen welcher Art und Bezeichnung immer, betreffend das gemietete Fahrzeug und die Dauer der Fahrzeugverwendung durch den Kunden, von seinem Kreditkartenkonto zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 35,00 abgebucht werden können.

13.Auslandsfahrten

Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters. Hat der Mieter eine entsprechende Genehmigung nicht eingeholt, so haftet er für sämtliche Schäden sowie auch für den Verlust oder Diebstahl des Fahrzeuges im Zuge der schuldhaft vorwerfbaren Auslandsfahrt unabhängig vom Abschluss einer Haftungsbeschränkung in voller Höhe. 

Fahrten nach Spanien, Portugal, Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Fürstentum Liechtenstein, Belgien, Niederlande, Italien, Monaco, Andorra, San Marino, Vatikan, Deutschland, Kroatien, Ungarn, Tschechien, Slowakei und Slowenien sind genehmigt, sofern diese ohne Fähre erreicht werden.

Für alle anderen Staaten besteht KEINE Einreisegenehmigung für Mietfahrzeuge der alpha Cassio GmbH., 

Für Mittelmeerinseln, die für Fahrzeuge nur mit einer Fähre erreichbar sind, muss die Geschäftsführung der alpha Cassio GmbH explizit zustimmen.                                                           Fahrten in Kriegsgebiete sind generell untersagt. Ein Verstoß gegen dieses Fahrverbot ist eine wesentliche Vertragsverletzung, die insbesondere die Haftung nach Punkt 2. zur Folge hat.   

14.Kaution

Fahrzeuganmietungen können nur mit einer vom Vermieter akzeptierten Kreditkarte erfolgen.   Debit - sowie Electronic Kreditkarten aller Organisationen und Bankomatkarten werden bei der Fahrzeuganmietung nicht angenommen.

Bei der Übernahme des Mietfahrzeuges ermächtigt und berechtigt der Mieter den Vermieter bei der Kreditkartenorganisation ein Guthaben vorzubehalten, das allen voraussichtlichen Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag entspricht, und Zahlungs-, Rechnungs-, Belastungsbelege und sonstige Belege aufgrund der voraussichtlichen Verpflichtungen auszustellen und zu verwenden. 

Der Vermieter ist ermächtigt und berechtigt, Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietvertrag und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag (z.B. Polizeistrafen, Schäden, Abschleppkosten etc.) nachträglich unter Verwendung der für die Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel zu berichtigen und alle dafür erforderlichen Belege auszustellen und zu verwenden. 

15.Mietdauer, Mietpreise und zusätzliche Gebühren

Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden.

Alle angeführten Preise verstehen sich pro 24 Stunden ab der Fahrzeugübernahme.                 Bei Zeitüberschreitung wird gemäß dem vereinbarten Tarif ein zusätzlicher Tag verrechnet, die Kulanzzeit beträgt 59 Minuten.           Mietpreise beinhalten Kosten für Öl, Wartung sowie die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.

Die Vertragsgebühr beträgt 1 % und bezieht sich auf den Gesamt-Netto-Endbetrag.

Dies entfällt bei Rechnungsnettosummen von bis zu € 150,00.  Bei Rechnungsnettosummen von mehr als € 150,01 ist die Vertragsgebühr vom Mieter zu entrichten. Der Mietwagen ist mit österreichischer Vignette versehen. Sämtliche anderen Straßenbenützungsabgaben im In- und Ausland, die aufgrund der vom Mieter/Lenker gewählten Straßen zusätzlich anfallen, sind vom Mieter zu entrichten bzw. dem Vermieter zu ersetzen.                                                     Der Mietwagen ist zum Zeitpunkt der Fahrzeuganmietung vollgetankt. Der Mietwagen ist wieder vollgetankt zu retournieren. Wird der Wagen nicht vollgetankt zurückgebracht, wird eine Auftankgebühr gemäß ausgehängter Preisliste zuzüglich dem fehlenden Treibstoff extra in Rechnung gestellt. Parkgebühren gehen stets zu Lasten des Mieters.  

Stand 2/2022

REPARATUR & KFZ DIENTLEISTUNGEN

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN:

für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren

Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.

Erarbeitet von der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik und

dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs.

Ausgabe September 2016 WKO

1. GELTUNG

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (alpha Cassio GmbH)

und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft

sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte,

selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen

darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung

unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (alphacassio.com).

Diese wird auch den Kunden zugestellt.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB

bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden

schriftlichen – Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen

nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. ANGEBOT / VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende

Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen

Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen

oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über

unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der

Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls

können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit,

sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen

Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden

vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine

Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird von der

gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag in Abzug gebracht.

3. PREISE

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Preise, Stundensätze

und Gebühren sind bei uns in den Geschäftsräumlichkeiten ausgezeichnet.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung

finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer

und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und

Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden

gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt

wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

4. BEIGESTELLTE WARE

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt,

dem Kunden einen Zuschlag von % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des

Materials zu berechnen.

4.2. Der Kunde verpflichtet sich, nur Ware beizustellen, die mit den Herstellervorgaben übereinstimmen.

4.3. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von

Gewährleistung.

5. ZAHLUNG

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der

Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen

Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns

nicht verbindlich.

5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug

dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber

Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.

5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern

als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse

in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen

aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden

Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern

als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen

fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist

von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich

festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine

Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang

mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres

Unternehmens.

5.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne

unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

5.10. Leistet die Versicherung des Kunden trotz Direktverrechnungszusage nicht, so verpflichtet

sich der Kunde, unsere Leistung bzw. einen allfälligen Selbstbehalt zu bezahlen.

5.11. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge

u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.12. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet

sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro

Mahnung in Höhe von € soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen

Forderung steht.

6. ZURÜCKBEHALTUNG DES KFZ

6.1. Für alle unsere Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch für

Ersatz notwendiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Kunden verschuldeten Schadens,

steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an dem Reparaturgegenstand gegen den Kunden

und auch einem von diesem verschieden Eigentümer (z.B: Leasinggeber) zu.

6.2. Forderungen des Kunden auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über

den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, können wir bis zur vollständigen

Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht

an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede (gleichzeitiger Austausch von Kfz und Geld)

entgegenhalten.

7. BONITÄTSPRÜFUNG

7.1. Der Kunde / der ausländische Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine

Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten

Gläubigerschutzverbände, Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband

Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

(ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) / des Landes in dem der Kunde seinen

Wohnsitz hat, übermittelt werden dürfen.

8. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

8.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen,

technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag

oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden

oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

8.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über

Hochvoltkomponenten, Hydraulikanlagen, Umbaupläne, Genehmigungsdokumente oder

ähnliches, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen

sowie allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu

stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt

werden.

8.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen

durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

8.4. Der Kunde trägt die Kosten für den erforderlichen Treibstoff bzw. Energie für den Probebetrieb.

8.5. Der Kunde hat auf Gegenstände hinzuweisen, die sich im Fahrzeug befinden, aber nicht zum

Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind.

8.6. Der Kunde hat uns über Garantievereinbarungen (zB. Herstellergarantie) mit Dritten zu

informieren und uns diese auszuhändigen.

8.7. Auf die Mitwirkungspflicht des Kunden weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin,

sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund

Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

8.8. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick

auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere

Leistung nicht mangelhaft (keine Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadenersatz).

9. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG

9.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche

des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um

den Vertragszweck zu erreichen.

9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen

unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

9.3. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung

oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen

Zeitraum.

9.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines

kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden

notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten

auflaufen, durch die sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen

erhöht.

10. LEISTUNGSFRISTEN UND TERMINE

10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und

von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren

Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, während

dessen das entsprechende Ereignis andauert.

10.2. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich,

wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

10.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt

vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat

schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger

Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

11. BESCHRÄNKUNG DES LEISTUNGSUMFANGES

11.1. Im Rahmen von Zerlege- oder Reparaturarbeiten können unerhebliche Beschädigungen

bzw kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen des Fahrzeuges bei uns können unabwendbare

Beschädigungen durch Tiere (z.B.Marderbisse) entstehen. Der Kunde verpflichtet sich,

Schläuche und Kabel vor Fahrtantritt zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen und auf

Flüssigkeitsaustritt besonders zu achten. Solche Schäden stellen keinen Mangel dar (keine

Gewährleistung) und sind von uns nur zu verantworten (Schadenersatz), wenn wir diese

grob fahrlässig verursacht haben.

11.2. Bei Lackierungen sind Unterschiede in den Farbnuancen möglich.

11.3. Der Kunde erteilt zur Beschränkung des Leistungsumfanges seine ausdrückliche Einwilligung.

12. PROBEFAHRTEN

12.1. Der Kunde ermächtigt uns zu Probe- und Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen und zu

Probeläufe mit Aggregaten (z.B: Lichtmaschine, Starter, u.a).

13. PANNENDIENST / BEHELFSMÄSSIGE INSTANDSETZUNG

13.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen / Pannendienst besteht lediglich eine sehr beschränkte

und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Der Kunde wurde hierauf hingewiesen.

13.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung

zu veranlassen.

13.3. Wir weisen darauf hin, dass beschädigte Alufelgen (auch Herstellerempfehlung) ausgetauscht

werden sollen. Sollte eine leistungspflichtige Versicherung den Auftrag zur Reparatur

erteilen, so obliegt es dem Kunden, uns den Erneuerungsauftrag zu erteilen und er

verpflichtet sich, die Mehrkosten zu tragen.

14. ALTTEILE

14.1. ERSETZTE ALTTEILE (NICHT MEHR ZU VERWENDEN) – AUSGENOMMEN TAUSCHTEILE

(WIEDERVERWENDBAR) – SIND VON UNS BIS ZUR ÜBERGABE DES FAHRZEUGES AUFZUBEWAHREN.

DER KUNDE KANN DEREN HERAUSGABE VERLANGEN. DANACH SIND WIR ZUR

ENTSORGUNG BERECHTIGT UND DER KUNDE HAT ALLFÄLLIGE ENTSORGUNGSKOSTEN

GESONDERT ZU TRAGEN.

15. TAUSCHAGGREGATE

15.1. Tauschaggregate sind generalüberholte Aggregate (z.B.: Lenkgetriebe, Differential, u.a.). Die

Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass die schadhaften Aggregate

des Kunden noch aufbereitungsfähig sind. Diese schadhaften Aggregate/-teile sind an den

Aufbereiter zu retournieren. Diese Bedingung wird Vertragsinhalt.

16. ABSTELLUNG VON FAHRZEUGEN

16.1. Wird ein Fahrzeug vom Kunden nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung

von der Fertigstellung am selben Werktag (Abholungstag) abgeholt, sind wir

berechtigt, die Abstellgebühr (siehe Preise) zu verlangen.

16.2. Ebenso können wir das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin

auf Kosten des Kunden einem Drittverwahrer übergeben.

17. GEFAHRTRAGUNG

17.1. AUF DEN VERBRAUCHER GEHT DIE GEFAHR DER ZERSTÖRUNG / BESCHÄDIGUNG DES KFZS

/ AGGREGATS AB DEM ZEITPUNKT DER BEDUNGENEN ÜBERGABE ÜBER.

17.2. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DAS

KFZ / AGGREGAT ZUR ABHOLUNG IM UNTERNEHMEN ODER LAGER BEREITHALTEN, DIESE

SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN.

17.3. FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI ÜBERSENDUNG VON WARE AN DEN VERBRAUCHER

GILT § 7B KSCHG (AB ÜBERGABE AN DEN VERBRAUCHER).

18. ANNAHMEVERZUG

18.1. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung

das Fahrzeug bei uns oder bei Dritten zu verwahren bzw. die Ware (z.B.: Reifen) bei uns

einzulagern, wofür uns eine in den Geschäftsräumlichkeiten ausgezeichnete Lagergebühr

zusteht.

18.2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen

und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

18.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz

in Höhe von % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des

tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur

Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden

unabhängig.

18.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht

dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

18.5. Sofern unsere Kosten, Aufwand oder der entstandene Schaden den Wert der Sache (z.B.:

Reifen, altes Auto) übersteigt, sind wir nach abermaliger Aufforderung nach einem Monat

zur außergerichtlichen Verwertung / Entsorgung berechtigt.

19. EIGENTUMSVORBEHALT

19.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen

Bezahlung unser Eigentum.

19.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt,

die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir

dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers

seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und

unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

19.3. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen oder der Pfändung

unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

19.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres

Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

19.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der

Kunde.

19.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag,

wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

20. GEWÄHRLEISTUNG

20.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Für gebrauchte Sachen

beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, wenn dies im Einzelnen ausverhandelt wurde

gleichfalls für gebrauchte Kfz, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr

vergangen ist.

20.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen

Kunden 1 Jahr ab Übergabe, ½ Jahr für Tauschaggregate und -teile.

20.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme)

der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde das Kfz / die Leistung in

seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen

verweigert hat.

20.4. Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten

Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

20.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses

vom Kunden behauptenden Mangels dar.

20.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei

Versuche einzuräumen.

20.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns

entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung

zu ersetzen.

20.8. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt

bereits vorhanden war.

20.9. Mängel am Fahrzeug oder an Teilen die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem

Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen

hätte müssen, sind uns unverzüglich, spätestens Tage nach Übergabe schriftlich

anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken

angezeigt werden.

20.10. Eine etwaige Nutzung des mangelhaften Fahrzeuges oder der Teile, durch welche ein

weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert

wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

20.11. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

20.12. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung

abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel

handelt.

20.13. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu

ermöglichen.

20.14. Für Gewährleistungsarbeiten hat der Kunde, sofern dies tunlich ist, den Reparatur-Gegenstand

in unseren Betrieb zu überstellen. Ist eine Überstellung untunlich, insbesondere

weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, sind wir ermächtigt, die Überstellung auf unsere

Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung

bei einem anderen Kfz-Betrieb zu veranlassen.

20.15. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der

unternehmerische Kunde.

20.16. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn beigestellte Teile des Kunden nicht in technisch

einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind oder nicht den Herstellervorgaben

entsprechen, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

21. HAFTUNG

21.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,

Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit.

21.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag

einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

21.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung

übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies

einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

21.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei

Jahren gerichtlich geltend zu machen.

21.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und

Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen

Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

21.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder

Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Herstellervorschriften,

fehlerhafter Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder natürliche

Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss

für Unterlassung notwendiger Wartungen.

21.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch

eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung,

Kasko, Transport und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der

Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung. Insoweit beschränkt sich unsere

Haftung auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung

entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

22. DATENSCHUTZ / -VERLUST

22.1. Im Zuge von Reparatur- oder Servicearbeiten erfolgt auf Grund des Einsatzes elektronischer

Diagnosegeräte (Onboard-Diagnose, u.a.) die Speicherung sowie der Austausch individueller

Kundendaten mit dem Hersteller und Dritten.

22.2. Dabei können individuelle Daten (z.B: Telefonnummer, individuelle Fahrzeug- und Reisedaten)

verloren gehen.

22.3. Der Kunde nimmt dies ausdrücklich und zustimmend zur Kenntnis.

23. SALVATORISCHE KLAUSEL

23.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen

Teile nicht berührt.

23.2. Der unternehmerische Kunde und auch wir verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend

vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem

wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

24. ALLGEMEINES

24.1. Es gilt österreichisches Recht sowie die ÖNORMEN V5050, V5051 und V5080 betreffend

Kraftfahrzeuge.

24.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

24.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Wien).

24.4. Für Streitbeilegung können die alternativen Streitbeilegungsstellen für Schlichtung für Verbrauchergeschäfte

(http://www.verbraucherschlichtung.or.at) eingeschalten werden.

24.5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen

uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz

örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz

im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen

Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

BEDINGUNGEN

für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren

Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.

Erarbeitet von der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik und

dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs.

Ausgabe September 2018

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